Fristen nach sofortiger Beschwerde

  • Hallo liebe "Mitstreiter"!

    Seit Anfang des Jahres kümmere ich mich ehrenamtlich um Inhaftierte in verschiedenen JVAs. Nun ist einer meiner Schützlinge an mich heran getreten mit einer Frage, deren Antwort ich nirgendwo finden kann. Aber vielleicht weiß das hier jemand.

    Zuerst muss ich erwähnen, dass er in Kaisheim einsitzt. Das ist deshalb wichtig, weil in Bayern und ganz speziell in dieser JVA die Uhren anscheindend anders ticken als im Rest des Landes. Ich sag nur "tiefstes Mittelalter!"

    Doch zurück zum Thema: im Oktober war Anhörung bzgl. Haftprüfung 2/3-Termin. Die vorzeitige Entlassung wurde vom OLG München abgelehnt (obwohl absolut NICHTS dagegen spricht, keinerlei Auffälligkeiten, tadellose Führung, Arbeit und Wohnmöglichkeit vorhanden, etc.). Daraufhin hat er sofortige Beschwerde eingelegt, aber bis dato keine Rückmeldung erhalten.

    Jetzt zur Frage: gibt es Fristen, die das OLG für eine Antwort einhalten muss?

    Immerhin erwartet man auf eine SOFORTIGE Beschwerde auch eine zumindest zeitnahe Antwort, oder ist das wieder eine dieser kaisheim'schen (bayerischen) Besonderheiten?

    Vorab schon mal Danke für eure Antworten/Einschätzungen

  • So eine spezielle Frage beantwortet Dir bestimmt Lasker, sofern er im Laufe des Tages online kommt.

    Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

  • Dieses Thema enthält 2 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!