Beiträge von hardy

    Hallo Marlene,

    wann das Gesetz inkrafttreten wird, ist mir nicht bekannt. Bisher existieren ein Musterentwurf für die 10 Bundesländer, die ein einheitliches StVollzG wollen, und für Rheinland-Pfalz gibt es darüberhinaus einen Regierungsentwurf (Referentenentwurf), der an sich ein Inkrafttreten zur Jahresmitte vorsieht. Letzterer ist wie folgt im Netz zu finden:

    http://www.mjv.rlp.de/Startseite/bin…11-111111111111

    Der Entwurf stärkt das Besuchsrecht und beinhaltet auch Langzeitbesuche. Aus den Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen ergibt sich, dass die Mindestbesuchszeit auf 2 Stunden im Monat festgelegt sein soll. Sind Kinder vorhanden, erhöht sich die Besuchszeit auf 4 Stunden.

    Lieben Gruß

    hardy

    Okay, EmMalinchen. :thumbup:

    @alle: Zum Maßregelvollzug in NRW gibt es eine umfassende PDF, die bei Google wie folgt angezeigt wird:

    Rechtliche Bestimmungen im Maßregelvollzug

    https://www.knastforum.de/www.lvr.de/app…_01_09_08_2.pdf
    Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - Schnellansicht
    Durchführungsverordnung zum Maßregelvollzugsgesetz NRW - DV MRVG -. - 85 - ..... Darin wird die Zuständigkeit der Einrichtungen geregelt. Es ...... (4) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz ...

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    http://www.lvr.de/app/resources/…_01_09_08_2.pdf

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo EmMalinchen,

    jedes Bundesland hat einen Vollstreckungsplan und das hat mit dem Vollzugsplan, den jeder Gefangene erhält, nichts zu tun.

    Der Vollstreckungsplan regelt behördenintern, welcher Gefangene in welche Strafanstalt kommt, sobald sein Urteil rechtskräftig ist. Da wird dann unterschieden zwischen Erstverbüßern und Regelvollzug; auch geht es manchmal um das Alter, aber vor allem geht es um die Höhe der Strafe. Abweichungen von diesen Vollstreckungsplänen sind möglich, aber darauf hat der Strafgefangene meist erst Einfluss, wenn er einsitzt und zwar über entsprechende Anträge nach [lexicon]§ 8 StVollzG[/lexicon], bzw den neuen landesspezifischen StVollzGen.

    Da NRW bereits ein MRVG hat, müssten wir mal schauen, wo dein Partner voraussichtlich hinkommen würde. Wann steht denn insoweit eine Verlegung an? Ich habe deine Infos nicht präsent. Hatte er Vorwegvollzug eines Teils der Strafe?

    Falls kein anderer Interesse an dem Thema hat, könnten wir auch auf PN ausweichen.

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo EmMalinchen,

    früher war auch der Maßregelvollzug im Vollstreckungsplan ersichtlich, doch NRW hat nun ein MRVG = Maßregelvolzugsgesetz und da steht zu deiner Frage was in § 15 MRVG :

    § 15
    Vollstreckungsplan, Einrichtungen

    (1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und der Träger der Einrichtungen durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug auf. Darin wird die Zuständigkeit der Einrichtungen geregelt. Es sollen getrennte Gruppen gebildet werden insbesondere für Patientinnen und Patienten, die einer allgemein-psychiatrischen Behandlung bedürfen, die schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen, die einen Hang haben, übermäßig Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, geistig Behinderte und Patientinnen und Patienten bis zum 24. Lebensjahr.

    (2) In eine andere als die im Vollstreckungsplan vorgesehene Einrichtung können Patientinnen und Patienten auch auf ihren Antrag eingewiesen oder durch den Träger der Einrichtung verlegt werden, wenn dies ihrer Therapie, der Eingliederung, der Sicherheit dient oder aus wichtigen Gründen des Zusammenlebens erforderlich ist. Über die Einweisung entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Vor einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Trägers ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, im übrigen ist sie zu unterrichten.
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    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo Marlene,

    in normal gelagerten Fällen ist ein Anwalt für die von dir angesprochenen Themen überflüssig. Es kann aber viele Ausnahmen geben und die lassen sich leider nicht so einfach aufzählen.

    Du findest bereits hier im Forum auf vieles Antworten, die dir und deinem Partner diese latente Angst vor der totalen Institution Knast nehmen können.

    Bei vielen Anwälten dürfte die Strafvollstreckung, aber insbesondere der Strafvollzug ein eher ungeliebtes Gebiet sein. Auch kostenmäßiges ist es teilweise wenig lukrativ. Natürlich kann das über Honorarvereinbarungen ausgeglichen werden, doch wer will sich schon melken lassen.....

    Hier noch eine Erklärung, was eine totale Institution ist:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Totale_Institution

    Lieben Gruß

    hardy

    Leider ist es nicht mehr kostenlos, an die Statistik heranzukommen, und deshalb habe ich auch keine neueren Zahlen.

    Die obigen Zahlen wurden aus den Statistiken des Bundesamtes für Statistik für die Jahre 1994 und 2000 errechnet.

    Wenn wir die Berichte in den Gefangenenforen verfolgen, liegt der Prozentsatz der vorzeitig Entlassenen hier sicher höher. Das liegt aber daran, dass hier überwiegend aussichtsreichere Kandidaten durch ihre Partnerinnen und Angehörige vertreten werden, schätze ich. Ihr habt die Jungs halt besser im Griff, könnte man auch sagen. sds

    Erstverbüßer, auch die mit längeren Strafen, haben sicher bessere Chancen. Es hat sich auch in einigen europäischen Ländern herumgesprochen, dass die Rückfallgefahr deutlich sinkt, wenn die Erstverbüßer vorzeitig entlassen werden und unter Bewährung stehen.

    Lieben Gruß

    hardy

    Leider sieht es mit den Reststrafenaussetzungen keineswegs so goldig aus, wie es EmMalinchen empfindet. Nach einer etwas älteren Statitik (2000) verbüßen etwa 70 % die volle Strafe, etwa16 % dürfen sich über 2/3 freuen und etwa 2% gar über die Halbstrafe. Die übrigen versterben in der Haft, werden abgeschoben oder scheiden sonstwie aus. An diesen Zahlen dürfte sich zwischenzeitlich nur ganz wenig geändert haben.

    Trotzdem tut dein Partner gut daran, auf das 2/3 hinzuarbeiten. Er ist ja Erstverbüßer im Sinne des [lexicon]§ 57 StGB[/lexicon], der die Strafaussetzung regelt, und könnte durchaus Glück haben.

    Lieben Gruß

    hardy

    Die Anordnung der Trennscheibe ist eine Maßnahme der JVA. An sich darf sie nur im Einzelfall angeordnet werden. Sagt jedenfalls das Gesetz über den Vollzug der U-Haft in Art.17 Absatz 3 :

    "(3) 1 Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin übergeben werden. 2 Zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen kann im Einzelfall angeordnet werden, dass der Besuch unter Verwendung einer Trennvorrichtung abzuwickeln ist."

    Zunächst solltest du dich an die AL wenden und um Abhilfe bitten. Nutzt das nichts, wirst du dich beim Richter beschweren müssen, und zwar bei dem jetzt zuständigen Gericht, das die Haftfortdauer beschlossen hat.(Weiß gerade nicht, in welchem Verfahrensstadium ihr seid.)

    Lieben Gruß

    hardy

    aus der Süddeutschen Zeitung online:
    Kartelle im Gefängnis Wie die Russenmafia den Knast kontrolliert

    02.11.2012, 14:18
    Von Oliver Hollenstein

    Gewalt, Drogen, Geheimsprache: Die Russenmafia beherrscht den Drogenhandel in den 42 bayerischen Gefängnissen. Behörden und Justizvollzugsbeamte wissen davon nichts - oder sehen weg. Ein ausgestiegener Drogenboss erzählt, wie es im Knast tatsächlich zugeht.

    ....mehr..

    http://www.sueddeutsche.de/bayern/kartell…liert-1.1512244
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    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo My,

    wenn dein Mann gerade dabei ist, seine Tat aufzuarbeiten, ist das auch ein Indiz dafür, dass der Knast wirkt und er mitarbeitet. Also auf jeden Fall positiv. Das wird die Anstalt auch so schreiben, hoffe ich.

    Richtigerweise muss die JVA jetzt Stellung nehmen, denn eine Zurückweisung des Antrags als verfrüht soll es wohl nicht mehr geben, meine ich gelesen zu haben.

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo My,

    das Krankheitsbild deines Mannes reicht für eine Strafunterbrechung nach § 455 StPO zwar nicht aus, aber die Bedingungen im Knast können seinen Zustand verschlechtern. Das müsste herausgearbeitet werden.

    Bei Bluthochdruck wird ja z.B. regelmäßiges Laufen empfohlen. Ob der Hofgang dafür ausreichend ist, weiß ich allerdings nicht.
    Bei psychischem Stress verschlechtert sich die Neurodermitis. Hat er dort zusätzlichen Stress?

    Das Wort Haftempfindlichkeit sollte auch einfließen.

    Es ist sehr schwer, Beispiele zu finden, die als "besondere Umstände" im Sinne von § 57 Abs.2 Nr.2 StGB gelten können. Die Kommentare sind da auch nur dürftige Quellen.

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo Gaby,

    eine Art stiller Post gibt es hier glaublich nicht, aber es gehörte nicht viel Einfühlungsvermögen dazu, dir einen besseren Schlaf zu wünschen. Du hast ja um 21:49 h geschrieben, dass deine Nerven blank liegen, und um 23:19 h hast du nach eigenem Bekunden schon etwas am Rad gedreht. Das deutete massiv auf einen schlechten Schlaf hin und den wollte ich dir ersparen bzw. wenigstens den Versuch unternehmen. Es war aber nicht nur reine Fürsorge sondern auch etwas Projektion, denn ich war ja um die Uhrzeit auch schon etwas müde. So, nun weißte Bescheid. :)

    Eine Einlassung nennt der Strafjurist das, was der Angeklagte zum Anklagevorwurf sagt. Das kann die Wahrheit sein oder die halbe Wahrheit, aber auch das Leugnen oder das Schweigen. Einlassung ist also ein terminus technicus des Juristendeutschs. Ebensosieht es mit dem Wort "Einvernahme" aus, wobei der Zeuge zunächst vom Gericht und danach vom StA und Verteidiger befragt wird. Der Zeuge wird also vernommen . Alles klar? Sonst frage hier.Hier ist es kostenfrei. sds

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo Gaby,

    nach der Verlesung der Anklage kommt die Einlassung des Angeklagten. Dann folgt die Beweisaufnahme und die umfasst sowohl die Einvernahme der Zeugen, als auch das mündlich vorzutragende Gutachten. Danach kommen dann die Plädoyers der StA und der Verteidigung. Das Schlusswort hat der Angeklagte.

    Im Plädoyer kann der Anwalt noch Hilfsbeweisanträge stellen.

    Nun kannst du hoffentlich besser schlafen.

    Gute Nacht

    hardy

    Hallo Gaby,

    der Gutchter wird beim Prozess dabei sein und kann dann sein schriftliches Gutachten noch korrigieren, falls sich in der Verhandlung andere Tatsachen herauskristallisieren. Natürlich kann die Verteidigung auch bis zum Schluss der Beweisaufnahme ein weiteres Gutachten beantragen.

    Bleib ganz locker, denn euer Anwalt erklärt dir dies bestimmt auch noch. Vielleicht liegt das Gutachten schon auf seinem Schreibtisch und sein Büro durfte und konnte dir dazu nichts sagen.

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo Bernd,

    das ursprüngliche StVollzG hatte die Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung vorgesehen, doch wurden diese §§ wie auch andere nie in Kraft gesetzt. Jetzt läuft eine Petition und zwar schon über ein Jahr, die ich hier schon vorgestellt hatte. Der neueste Stand kann hier nachgelesen werden:

    http://www.grundrechtekomitee.de/taxonomy/term/26

    Der Staat spart jährlich 160 Millionen Euro Rentenbeiträge.

    Lieben Gruß

    hardy

    Haftentlassung nach 50 Jahren Was vom Leben übrig bleibt

    06.09.2012, 12:21
    Von Annette Ramelsberger

    Er saß, als Willy Brandt Bundeskanzler wurde, er saß, als die Mauer fiel und der Euro kam: Der "Mittagsmörder" hat fünf Menschen getötet. Seit 47 Jahren sitzt Klaus G. hinter Gittern. In drei Jahren soll er entlassen werden. Nun wird dem alten Mann beigebracht, wie er kocht, wäscht - und was das Internet ist.

    ....mehr

    http://www.sueddeutsche.de/muenchen/hafte…leibt-1.1460067

    Lieben Gruß

    hardy

    Hallo Smoky,

    da bist du wirklich in einer Zwickmühle, darfst aber über den Kopf deines Partners hinweg echt nichts machen. Er muss es sonst ausbaden.

    Internet-Ausdrucke werden auch in Straubing aus den Briefen genommen. Auch Ausdrucke mit harmlosen Inhalten. Meiner Frau ist das passiert. Da hilft nur eins: Versuche den Text der Medikamentenbeschreibung in deinen Brieftext durch Kopieren und Einfügen einzuarbeiten, also alles in Word schreiben und schauen, dass die Einfügungen in etwa dieselbe Schrift aufweisen. Sollte dann der gesamte Brief angehalten werden, könnt ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Die JVA wird sich aber hüten, so eine Anhaltung zu machen, meine ich.

    Angies Vorschlag, dass du dich wenigstens von einem Anwalt beraten lässt, finde ich ganz gut.

    Lieben Gruß

    hardy