Vorbereitung der Eingliederung

  • Rheinland-Pfalz hat in § 49 III Landesjustizvollzugsgesetz folgende Regelungen

    " Haben sich Strafgefangene und Jugendstrafgefangene in der Regen mindestens 6 Monate im Vollzug befunden kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist."

    Da ich derzeit zum ersten Mal seit 30 Jahren quasi Kurzzeit arbeite, habe ich mir mal die Regelungen in anderen Bundesländern angeschaut. Identische Regelungen mit Rheinland-Pfalz haben das Saarland § 42 Abs. 3 ( die machen uns ohnehin alles nach), Schleswig-Holstein § 59 Abs. 3, Mecklenburg-Vorpommern § 42 Abs. 3, Thüringen § 50 Abs. 3, Sachsen § 42 Abs. 3, Berlin § 46 Abs.3, Bremen § 42 Abs. 3, und Brandenburg § 50 IV des jeweilgen Strafvollstreckungsgesetzes

    Hessen hat drei Monate für normale Strafgefangene und sechs Monate für Sotha-Gefangene

    Baden-Württemberg hat diese Regelungen nur für Sotha-Gefangene § 89 IV

    Hamburg hat die Regelung für Sotha-Gefangene und für Langzeitgefangene im offenen Vollzug § 15 Abs. 2 Nr. 2

    Niedersachsen, NRW und Sachsen-Anhalt haben diese Regelung wohl nicht. Hier wird mit einem Sonderurlaub für die letzten drei Monate vor der Entlassung und sechs zusätzlichen Urlaubstagen in den letzten neun Monaten vor der Entlassung gearbeitet NRW § 59, Sachsen-Anhalt § 15 Abs. 3 und 4 und Niedersachsen § 15 Abs. 3 der jeweiligen Strafvollzugsgesetze

    Bayern hat das natürlich auch nicht. Hier ist nach Art 17 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes eine Woche Sonderurlaub vor der Entlassung möglich

    Das Ganze ohne Gewähr. Es kann auch sein, dass ich in einem Bundesland was überlesen habe. Man findet das nicht unter Lockerungen in den Landesgesetzen, sondern unter Vorbereitung der Eingliederung oder Entlassungsvorbereitung LG Lasker


    Kurze Ergänzung

    In Niedersachsen § 124 Abs,1, NRW § 89 Abs. 1 und Bayern Art. 118 des jeweiligen Strafgesetzbuches findet sich die sechsmonatige Beurlaubungsmöglichkeit für Sotha-Gefangene in den Sotha-Vorschriften. Für andere Strafgefangene ist das in diesen Ländern nicht vorgesehen LG Lasker

    Einmal editiert, zuletzt von Chris (26. März 2020 um 14:18) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Lasker mit diesem Beitrag zusammengefügt.

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