JVA Verlegung anfechten

  • Schönen guten Abend

    Ich habe mal eine Frage ...unzwar sitzt mein Freund in der JVA ein. Er wurde Hier her verlegt da hier sein Wohnort ist. Jetzt ist er dort seit 6 Wochen ,hat schon einen Job in der jva, sich soweit gut eingelebt ect. nun ist mein ex Freund Beamter auf seiner Station. :rolleyes::dong: Wusste nun auch keiner. Aber soweit alles in Ordnung mein Freund hat ihn am Namen erkannt aber das ist nun auch schon 4 Jahre her. Jetzt will die JVA ihn wieder verlegen wegen meinem ex Freund. Obwohl nichts vorgefallen ist oder ähnliches.. ich habe sofort seinen Anwalt angerufen der will sich morgen kümmern.
    Können die ihn einfach weiter weg verlegen obwohl nichts passiert ist? Ich finde das unzumutbar da er sich dort gerade relativ gut eingelebt hat. Ich habe ein kleines Baby mit ihm und kann auch nicht immer so weit zum Besuch fahren . Hier ist er 6 min mit dem Auto entfernt.

    Gibts dafür Überhaupt ein gesetzt das die jva ihn wegen diesem Grund verlegen darf ? Die Abteilungsleiterin begründet es so , das sie ihre Beamten schützen will ? ! Ja aber wovor ? Er sitzt nicht mal wegen Körperverletzung oder so ...

  • Hallo,

    Geregelt ist das ganze in der Dienst- und Sicherheitsvorschrift für den Strafvollzug in der Nummer 2.

    Da dein Exfreund nicht so einfach versetzt werden kann (sonst würde man ja nur die Reise nach Jerusalem spielen), wird der Gefangene entweder in ein anderes Hafthaus verlegt oder - je nach Entscheidung der Anstaltsleitung - auch in eine andere Anstalt.

    Dein Exfreund musste dies melden, sonst hätte er sich einen Diszi eingehandelt. Außerdem ist es für deinen Freund ja auch besser. Man könnte deinem Ex unterstellen, dass er ihn entweder bevorzugt oder besonders schlecht behandelt wenn er auf der Station deines Ex liegt.


    Zitat

    Gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen dienstlich tätig werden darf.

    http://www.gesetzesguide.de/dsvollz.html#dsvollz2

  • Dieses Thema enthält 4 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!