Dauer eines Sammelverfahren

  • Guten Abend zusammen,


    hat hier jemand Erfahrungen mit Sammelverfahren?


    Mein Freund hat die Taten von Anfang Januar bis März gemacht (da wurde er wegen Bewährungswiderruf verhaften). Seit April/Mai wurde dazu ein Sammelverfahren eröffnet. Sollte alles zur Anzeige gebracht werden reden wir laut meinem Freund von 15-20 Fällen. Von ein paar Anzeigen wissen wir schon, dass diese nach Paragraph 153 eingestellt wurde.


    Der Anwalt sagt uns, dass er keine Akteneinsicht in das Sammelverfahren hat weil dieses noch läuft.


    Wie lange kann denn so ein „sammeln“ dauern? Er ist ja quasi seit März nicht mehr straffällig geworden und so langsam müssten doch alle Anzeigen von den Opfern gestellt worden sein. Ich verstehe einfach nicht wieso es so lange dauert.


    Er hat dadurch seinen Antrag zur Halbstrafe nicht stellen können und ist dann im April von OV in den GV verlegt worden. Solange natürlich keine Verhandlung stattfindet bleibt er im geschlossenen. Deshalb werden wir langsam wirklich ungeduldig.


    Ich hoffe es hat jemand Erfahrungen zu dem Thema gemacht!


    Danke und liebe Grüße

    Vanessi

    • Hilfreichste Antwort

    Hallo Vanessi,

    Sammelverfahren, gibt es das noch? Häufig, wenn ich ein Verfahren an eine andere StA abgeben will, bekomme ich es zurück mit der Anmerkung wir führen kein Sammelverfahren. Die meisten Dezernenten drücken sich davor. Grundsätzlich gilt, dass die StA zuständig ist an dem die Tat begangen wurde. Gibt es verschiedene Tatorte, sind verschiedene Staatsanwaltschaften zuständig. Allerdings gibt es die Möglichkeit wegen Sachzusammenhangs alles bei einer StA zu bearbeiten. Das macht allerdings für den, der es macht Arbeit und daran scheitert es häufig. Man kann es machen, muss es jedoch nicht und die meisten wollen es nicht.

    Wie lange wird gesammelt? Meist solange bis eine Anklage steht. Gehen danach noch weitere Verfahren ein, wird häufig nach § 154 StPO eingestellt. Die Führung eines Sammelverfahrens ist allerdings kein Grund dem Verteidiger die Akteneinsicht zu verwehren. LG Lasker

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