Unterschiede 2/3 und Reststrafe

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    Hallo Sinja,

    2/3 wird meistens von Amts wegen geprüft. Man kann natürlich auch selber einen Antrag stellen. Wird der Antrag auf 2/3 abgelehnt, kann der Gefangene später einen Reststrafenantrag stellen, wenn das Gericht in dem ablehnenden Beschluss keine Sperrfrist festgesetzt hat, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass der Gefangene nicht sofort wieder einen Antrag stellen kann und das Gericht permanent mit der Sache beschäftigt ist. Häufig werden allerdings keine Sperrfristen festgesetzt. Ein Reststrafenantrag hat allerdings nur dann Sinn, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden und am Besten, das erfüllt wurde, woran der 2/3-Antrag nach den Feststellungen des Beschusses gescheitert ist.

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