Was ist der § 29 ??

  • Bei einer Strafverfolgung eines Drogenabhänigen erscheint in der Anklageschrift häufig der § 29.
    Viele können mit diesem § 29 überhaupt nichts anfangen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich häufig auf diesen § 29. 

    BtMG § 29:

    Fassung: 28. März 2000
    Gültig ab 1. April 2000

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
    sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
    in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
    2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
    Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
    3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
    Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
    4. (weggefallen)
    5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
    6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
    a) verschreibt,
    b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
    7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
    tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
    8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
    9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
    anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu
    erlangen,
    10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
    Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
    Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum
    unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
    11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
    Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
    außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
    solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
    12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
    Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
    verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
    13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
    rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
    14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
    2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
    auf diese Strafvorschrift verweist.
    Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
    gewerbsmäßig handelt,
    2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
    die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
    (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden. 

    Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

  • BtMG § 29a:

    Fassung: 28. Oktober 1994
    Gültig ab 1. März 1995

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
    1. als Person über 21 Jahre
    Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
    ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
    überläßt oder
    2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie
    in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie
    auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 

    Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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